Nachteilsausgleich

Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen haben nach den Vorschriften der Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 die Möglichkeit, bei der Anforderung von schulischen Leistungen in Form von Klausuren, praktischen Arbeiten und/oder mündlichen Leistungserhebungen einen Nachteilsausgleich zu erhalten. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungsebene für alle Schülerinnen und Schüler die gleiche bleiben muss, dass aber die Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht werden muss, angepasst werden können (zum Beispiel Verlängerung der Arbeitszeit, Prüfung in einem separaten Raum, technische Hilfsmittel). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können nur von der Klassenkonferenz für die Dauer eines Schuljahres unter Vorsitz des Schulleiters getroffen werden. Folglich sind Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nur über die Schulleitung möglich. Anderweitig vereinbarte Regelungen mit einzelnen Kolleginnen und Kollegen sind rechtlich unwirksam.

Ein Nachteilsausgleich ist in der Regel z.B. erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler chronisch krank sind, an einer Lese-Rechtschreibschwäche leiden und/oder Dyskalkulie diagnostiziert wird.

Für Schülerinnen und Schüler, die chronische Erkrankungen haben, sind an unserer Schule Frau Böhringer und Frau Frommer direkte Ansprechpartnerinnen. Gegebenenfalls kommen diese auf die Schulleitung zu, wenn sie einen Nachteilsausgleich für erforderlich halten.

Für Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreibschwäche ist Frau Heyeckhaus-Porsch die direkte Ansprechpartnerin. Gegebenenfalls wird die Kollegin mit der Schulleitung besondere Formen des Nachteilsausgleichs besprechen und dann deren Umsetzung in einer Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung vorschlagen. Den betreffenden Schülerinnen und Schülern der Klassen 5 und 6 wird die Teilnahme am Förderkurs „Rechtschreibung“ empfohlen.

Für den Bereich Dyskalkulie ist die Beratungslehrerin Frau Lohrberg-Pukrop zuständig und kann direkt angesprochen werden. Wie in den oben genannten Fällen auch werden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs von ihr in Absprache mit der Schulleitung in der jeweiligen Klassenkonferenz vorgeschlagen.

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  • Zuletzt geändert: 2021/09/12 17:23
  • von Matthias Friederichs